- Bekämpfung der Steuerhinterziehung
- Betrifft US-amerikanische Kunden
- Bilaterale Zusammenarbeit mit den USA
FATCA
Meldepflicht für US-amerikanische Konto- und Depotinhaber
Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-amerikanisches Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Aufgrund dieser Gesetzesgrundlage vereinbarten Deutschland und viele weitere Staaten eine Erweiterung der bilateralen Zusammenarbeit mit den USA mit dem Ziel, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Das bedeutet, dass Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, den USA steuerlich relevante Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen müssen.
Überblick
FATCA betrifft neben Finanzinstituten auch Versicherungen
Wir sind verpflichtet, Informationen über unsere US-amerikanischen Konto- und Depotinhaber über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) zu übermitteln. Neben Finanzinstituten müssen aber auch Versicherungen Informationen über US-amerikanische Kunden, die bestimmte Renten- und Lebensversicherungen abgeschlossen haben, an die USA melden.
Bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Mit FATCA möchten die USA die Steuerhinterziehung bei Auslandskonten bekämpfen und das Steueraufkommen erhöhen. Der deutsche Fiskus erhält im Gegenzug Steuerinformationen von US-Banken über Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
Natürliche Personen und Unternehmen sind betroffen
Von FATCA betroffen sind die bei uns unterhaltenen Konten und Depots natürlicher Personen und Unternehmen bzw. Gesellschaften, an denen US-Personen zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind.
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Betroffene Kunden
Kundendaten auf US-Bezüge prüfen
Meldepflichtig sind alle Kunden mit einer US-Staatsangehörigkeit oder einer steuerlichen Ansässigkeit in den USA. Nach dem amerikanischen Steuerrecht führt die US-Staatsangehörigkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA. Wir sind auch verpflichtet diejenigen Kunden zu melden, bei denen nach unseren Informationen nur möglicherweise eine US-Steuerpflicht besteht bzw. bei denen wir einen US-Bezug festgestellt haben, wenn der Kunde keine bzw. keine ausreichenden, den Verdacht entkräftenden Dokumente zur Verfügung stellt.
Start der Überprüfung
Seit dem 1. Juli 2014 sind wir verpflichtet, Kundendaten innerhalb von zwei Jahren auf US-Bezüge hin zu untersuchen, bei einem Anlagevermögen von über 1 Million USD innerhalb von zwölf Monaten. Kunden mit einem Anlagevermögen bis zu 50.000 USD sind davon ausgenommen.
Zu prüfende US-Bezüge
- US-Staatsbürgerschaft oder dauerhafte US-Ansässigkeit (zum Beispiel mit einer Greencard)
- Geburtsort in den USA
- Postanschrift oder Postfach in den USA
- US-Telefonnummer
- Dauerauftrag zur Überweisung von Finanzmitteln in die USA
- Handlungs- oder Verfügungsvollmacht zugunsten einer Person mit US-Adresse
- c/o-Adresse in den USA bzw. Postlagerungsadresse als einzige verfügbare Adresse (auch außerhalb der USA)
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Das ist zu tun
Aufforderung, den US-Steuerstatus zu klären
Bei Feststellung eines der zuvor genannten US-Bezüge fordern wir den Kunden auf, seinen US-Steuerstatus zu klären. Bestätigt der Kunde die US-Steuerpflicht, dann übermitteln wir seine steuerlichen Daten jährlich über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS). Widerlegt der Kunde unsere Hinweise zur US-Steuerpflicht, sind wir zu keiner Meldung verpflichtet. Falls wir vom Kunden keine Rückmeldung erhalten, sind wir dazu verpflichtet, seine steuerlichen Daten zu melden.
Regelung für Unternehmen und Gesellschaften
Das FATCA-Gesetz sieht vor, dass Finanzinstitute und Versicherungen US-Personen, die unmittelbar oder mittelbar in Höhe von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen beteiligt sind, über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) melden, sofern die Erträge mehrheitlich aus Finanzanlagen stammen. Bei Gesellschaften oder Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in den USA haben, sind wir generell zu einer Meldung verpflichtet.
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Ihre Daten
Diese Daten werden gemeldet
Die Meldung beschränkt sich neben persönlichen Daten des Gläubigers auf den Konto- bzw. Depotstand am Jahresende bzw. bei einer Kontoschließung im Laufe des jeweiligen Jahres zum Zeitpunkt vor der Kontoschließung.
Meldebestandteile im Überblick
Meldebestandteile |
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Kontostand am Ende des Kalenderjahres (bzw. der Saldo unmittelbar vor einer Kontoschließung ab 01.01.2014) |
Depots: Zinsen, Dividenden und andere Erträge, jeweils brutto |
Depots: Bruttoerlöse aus Einlösung, Veräußerung oder Abtretung |
Einlagekonten: Bruttozinserträge |
Andere Anlageformen: Bruttoerträge |
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Häufige Fragen zu FATCA
Banken sind dazu nach § 117c Abgabenordnung in Verbindung mit der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung gesetzlich verpflichtet.
Im Einzelnen haben Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die USA am 8. Februar 2012 in einer gemeinsamen Erklärung vereinbart, die bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter auszubauen. Auf Basis dieser vorausgegangenen Erklärung hat Deutschland mit den USA am 31. Mai 2013 einen zwischenstaatlichen Vertrag geschlossen. Dieses Abkommen wurde am 23. Juli 2014 basierend auf der Ermächtigungsgrundlage in § 117c der Abgabenordnung durch die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in nationales Recht überführt.
In der Folgezeit haben die USA mit über 90 FATCA-Partnerländern, darunter allen wesentlichen Finanzzentren, zwischenstaatliche FATCA-Verträge abgeschlossen. Die FATCA-Partnerländer sind jeweils verpflichtet, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten die Informationen über für US-Kunden geführte Konten zu erheben und der US-Behörde (ggf. mittelbar) zur Verfügung zu stellen. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, dem jeweiligen FATCA-Vertragspartnerland Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde von US-Finanzinstituten erhebt.